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Lösungen rund um die Feststellung des Erwerbsstatus

Im Kontext eines Arbeitsverhältnisses ist es entscheidend zu klären, ob ein Mitarbeiter als Beschäftigter oder Selbständiger einzustufen ist. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht in Bereichen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Wenn der Mitarbeiter als Beschäftigter gilt, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge aus dem Gehalt zahlen, wobei der Arbeitgeber diese automatisch abführt. Ist der Mitarbeiter jedoch selbständig, trägt er die Verantwortung für seine eigene Sozialversicherung, und der Arbeitgeber muss keine Beiträge abführen. In Situationen, in denen die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nicht eindeutig ist, bevorzugen viele Arbeitgeber die Zusammenarbeit mit Selbständigen, da dies finanzielle Vorteile bieten kann.

Diese Vorgehensweise birgt jedoch nicht nur finanzielle Chancen, sondern auch erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken. Daher ist sie nur dann zu empfehlen, wenn zweifelsfrei eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wenn nämlich eine selbständige Tätigkeit nur vorgegeben ist, der Mitarbeiter aber tatsächlich als abhängig Beschäftigter gilt, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, oft mit zusätzlichen Säumniszuschlägen. Ein Regress gegenüber dem Mitarbeiter ist dabei nur begrenzt möglich.

Abgesehen von den sozialrechtlichen Folgen drohen dem Arbeitgeber auch im strafrechtlichen Bereich Konsequenzen, insbesondere wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, was sogar zu Freiheitsstrafen führen kann.

Darüber hinaus können sich unbeabsichtigte Konsequenzen im arbeitsrechtlichen Bereich ergeben, beispielsweise in Bezug auf Kündigungen. Wenn der Mitarbeiter selbständig ist, gilt möglicherweise das Kündigungsschutzgesetz nicht für ihn, während es für abhängig Beschäftigte relevant ist.

Die Frage, ob es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt, kann nicht willkürlich von den Vertragsparteien festgelegt werden. Es genügt nicht, einen Mitarbeiter im Vertrag als selbständig zu bezeichnen oder eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren. Das Gesetz legt fest, dass eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts eine unselbständige Arbeit ist, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anzeichen für eine Beschäftigung sind Tätigkeiten nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV.

Die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorliegt, erfolgt im sogenannten Statusverfahren, der Feststellung des Erwerbsstatus. Dieses Verfahren kann auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers oder in speziellen Fällen wie der arbeitsuchenden Anmeldung eines vermeintlich selbständigen Mitarbeiters eingeleitet werden. Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kann beispielsweise durch unternehmerisches Handeln, Leistungserbringung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Geschäftsformen, Beschäftigung von Personal und andere Kriterien nachgewiesen werden.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, spricht dies eher für eine abhängige Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt. Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, gefolgt von einer möglichen Klage vor dem Sozialgericht. Anders als bei Widersprüchen und Klagen gegen Betriebsprüfungsbescheide haben Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass während dieses Verfahrens vorläufig keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, und die Sozialversicherungsträger müssen vorläufig keine Leistungen erbringen.


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